Genehmigungsverzicht ab 01.01.2024 – AOK Baden-Württemberg und AOK Bayern

Seit 01.01.2024 Genehmigungsverzicht für Verordnungen von Rehabilitationssport der AOK Baden-Württemberg und Bayern.
Genehmigungsverzicht_AOK_BW_Bayern

Versicherte der AOK Bayern und der AOK Baden-Württemberg können seit 01.01.2024 mit der vom Arzt ausgestellten Verordnung direkt mit dem Rehasport starten.

Was bei vielen BKKs, der AOK Hessen sowie der AOK Rheinlandpfalz/Saarland bereits seit einigen Jahren Standard ist, wurde nun auch bei den beiden großen gesetzlichen Krankenversicherungen in Süddeutschland eingeführt: Ein sogenannter Genehmigungsverzicht für Verordnungen von Rehabilitationssport.

Was ist ein Genehmigungsverzicht?

Liegt bei einer gesetzlichen Krankenkasse ein Genehmigungsverzicht vor, muss sich die versicherte Person mit der vom Arzt ausgestellten Verordnung Muster 56 nicht mehr an ihre Krankenkasse wenden, um die Verordnung genehmigen zu lassen. Sie kann mit der vom Arzt ausgestellten Verordnung direkt einen Rehasport-Anbieter suchen und mit dem Rehasport starten. Das Feld für Stempel und Unterschrift der Krankenkasse bleibt einfach leer.

Die Schwelle direkt mit dem regelmäßigen Rehasport-Training zu beginnen ist jetzt noch niedriger

Ein Genehmigungsverzicht ist für Rehasport-Teilnehmer*innen eine super Sache! Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können direkt mit dem Training starten. Der Gang zur Krankenkasse, um die ärztliche Verordnung genehmigen zu lassen, fällt weg. Wenn Sie als Übungsleiter*in freie Plätze in Ihren Rehasport-Gruppen haben, gibt es für die Teilnehmenden keine Wartezeiten mehr. Rehasport ist, da er von den Krankenkassen als Sachleistungsprinzip bezahlt wird, schon immer ein niederschwelliges Angebot. Der Genehmigungsverzicht senkt die Schwelle noch zusätzlich: Für alle Menschen, die sich schwer tun, mit einem regelmäßigen Sportprogramm zu starten gibt es jetzt noch weniger Ausreden direkt loszulegen. Daher begrüßen wir als Team Rehasport mit über 2900 Rehasport-Gruppen bundesweit diese Vereinfachung für die Rehasport-Teilnehmer*innen sehr.

Was muss ich als Rehasport-Anbieter oder Übungsleiter*in bei einem Genehmigungsverzicht beachten?

Da die Genehmigung durch den Kostenträger wegfällt, sind Sie als Übungsleiter*in oder Rehasport-Anbieter nun die erste Instanz, die die ärztliche Verordnung in den Händen hält und auf Richtigkeit prüft. Wie bisher müssen Sie kontrollieren, ob die Diagnose und die Felder für den Rehasport von der Arztpraxis richtig ausgefüllt wurden und zu Ihren jeweiligen Rehasport-Gruppen passen. Neu ist, dass das Feld der Krankenkasse, in das bisher eingetragen wurde “für den Zeitraum von” und “längstens bis” nun leer bleibt. Daher gilt es folgenden Punkt besonders in den Blick zu nehmen:

Wann beginnt und wann endet die Leistungsdauer?

  • Welche Leistungsdauer hat die Verordnung? Dies kreuzt der Arzt entsprechend an, in der Regel sind es 18 Monate.
  • Wann beginnt der Genehmigungszeitraum? Das hat die AOK Baden-Württemberg und die AOK Bayern klar definiert: Der Genehmigungszeitraum beginnt mit der 1. Übungseinheit.

Start- und Enddatum der Leistungsdauer müssen Sie sich als Leistungserbringer entsprechend notieren, am Besten direkt auf die Unterschriftenliste oder Sie erfassen die Daten per Verwaltungssoftware, dann sind sie jederzeit auslesbar.

Den Start des Genehmigungszeitraus definieren nicht alle Kostenträger mit Genehmigungsverzicht identisch. Es gibt auch Kostenträger, die die 18 Monate Laufzeit ab dem “Ausstellungsdatum der Verordnung” berechnen. Kooperationspartner des Team Rehasport können im Partnerbereich unserer Homepage jederzeit aktuelle Infos zu den Besonderheiten der Kostenträger nachlesen.

In welchem Zeitraum nach Ausstellung der Verordnung muss mit dem Rehasport-Training begonnen werden?

  • .Für die AOK Baden-Württemberg gilt: Innerhalb von 12 Wochen nach der Ausstellung der Verordnung durch den Arzt muss mit dem Rehasport-Training begonnen werden.
  • Für die AOK-Bayern gilt: Innerhalb von 6 Monaten nach der Ausstellung der Verordnung durch den Arzt muss mit dem Rehasport-Training begonnen werden.

Diese Fristen wurden von der AOK neu definiert und müssen unbedingt eingehalten werden. Es ist Ihre Aufgabe als Übungsleiter*in oder Rehasport-Anbieter dieses Frist bei jeder Verodnung zu kontrollieren. Beginnt ein(e) Rehasport-Teilnehmner*in zu spät mit dem Training, werden alle geleisteten Teilnahmen von der Krankenkasse nicht bezahlt.

Versicherte, die nicht innerhalb dieses Zeitraums vom dem Rehasport-Training beginnen können, müssen erneut die Arztpraxis aufsuchen und sich eine neue Rehasport-Verordnung ausstellen lassen.

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