Gilt ein Genehmigungsverzicht auch für Folgeverordnungen?

Rehasport Folgeverordnung Genehmigungsverzicht

Seit die AOK Baden-Württemberg und die AOK Bayern Anfang 2024 den Genehmigungsverzicht eingeführt haben, ist eine häufige Frage an das TeamRehasport:
„Betrifft das auch Folgeverordnungen von AOK-Versicherten? Müssen diese auch nicht mehr genehmigt werden?“


Ja, das ist richtig! Liegt bei einer Krankenkasse ein Genehmigungsverzicht vor, gilt dieser prinzipiell auch für sogenannte Folgeverordnungen. Das bedeutet, auch Rehasport-Teilnehmende mit einer Zweit- oder Drittverordnung dürfen direkt mit dem Training starten.
Für unsere Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist das eine tolle Sache. Sie müssen sich nicht wie bisher zunächst an die Krankenkasse wenden, sondern können ohne Hürde mit dem Rehasport starten.

Leistungserbringer müssen ärztliche Verordnung genau prüfen

Für uns als Leistungserbringer bedeutet der Genehmigungsverzicht, dass wir jede ärztliche Verordnung umso genauer prüfen müssen:

  • Sind alle wichtigen Daten und eine passende Diagnose eingetragen?
  • In welchem Zeitraum wird das Rehasport-Training von der Kasse bezahlt?
    • Der Genehmigungszeitraum beginnt mit der 1. Übungseinheit.
    • Die Leistungsdauer kreuzt die Arztpraxis entsprechend an; in der Regel sind es 18 Monate.
  • Wann muss spätestens mit dem Training begonnen werden?
    • Für die AOK Baden-Württemberg gilt: Innerhalb von 12 Wochen nach der Ausstellung der Verordnung durch den Arzt muss mit dem Rehasport-Training begonnen werden.
    • Für die AOK-Bayern gilt: Innerhalb von 6 Monaten nach der Ausstellung der Verordnung durch den Arzt muss mit dem Rehasport-Training begonnen werden.

Wird denn jede weitere Verordnung ohne Genehmigung auch bezahlt? Bisher wurden Folgeverordnungen nicht selten durch den medizinischen Dienst der AOK geprüft und regelmäßig auch abgelehnt“
Auch diese Frage stellen viele Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die vom TeamRehasport betreut werden und in den vergangenen Jahren unterschiedliche Erfahrungen mit Folgeverordnungen gesammelt haben.

Die Begründung der Ärztin oder des Arztes darf nicht fehlen!

Wir haben direkt bei der AOK nachgefragt. Die Antwort der AOK lautet:

Der Arzt oder die Ärztin müssen auf der Verordnung eintragen, weshalb die versicherte Person “noch nicht in der Lage ist, die erlernten Übungen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen.” Dieser Eintrag ist unbedingt notwendig und ergibt sich aus der Rahmenvereinbarung für Rehabilitationssport vom 01.01.2022 (Punkt 4.4 und 14.2)

Für diese Begründung der medizinischen Notwendigkeit ist auf der Verordnungsvorderseite unten ein extra Feld vorgesehen.

Unser Tipp: Kontrollieren Sie gemeinsam mit der versicherten Person, ob dieses Feld ausgefüllt ist. Wenn nicht, kann die versicherte Person die Ärztin oder den Arzt bitten, die Begründung nachzutragen.

Beispielweise kann dort die Gruppen-Notwendigkeit herausgestellt werden. “Rehasport ist per Definition ein Gruppentraining. Seine Effekte gehen über rein funktionale Übungen hinaus. Viel wichtiger sind die gruppendynamischen Effekte mit ihren Auswirkungen auf physische und psychische Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.” (Weitere Umsetzungs-Tipps erhalten Sie im Rehasport-Standardwerk “Rehasport – verstehen, umsetzen, erfolgreich sein”)

Wenn Sie sich als TeamRehasport-Partner über weitere Besonderheiten der Kostenträger in den verschiedenen Bundesländern informieren möchten, nutzen Sie die Rubrik Abrechnung im Partnerbereich.

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