Rehasport nach einer COVID-19-Erkrankung

Rehasport nach Corona
COVID-19-Erkrankung - Rehasport nach Corona

Laut dem Robert Koch Institut beläuft sich die Fallzahl der COVID-19-Genesenen zum Zeitpunkt Montagmorgen, 10.05.2021, auf 3.175.600 Mio. Menschen deutschlandweit. All diese sind potenzielle Teilnehmende für den Rehasport, da genesen nicht gleich auch vollständig gesund bedeutet. Die Infektionszahlen sind aktuell noch nicht auf 0, somit kommen jeden Tag weitere Betroffene hinzu und erweitern den Kreis derer, die als Teilnehmende für den Rehasport in Frage kommen.

Rehasport nach einer COVID-19-Erkrankung

Warum ist Rehasport nach einer Corona-Infektion sinnvoll?

Von Anfang an verfolgen wir das Ziel „Menschen in Bewegung bringen und vorallem halten“. Regelmäßiges, gesundes Sport treiben fördert das Herz-Kreislauf-System, stärkt unser Immunsystem und beugt zudem einer Vielzahl an Krankheiten vor.  Demzufolge ist #geradejetzt, in einer Pandemiezeit, ein robuster Körper hilfreich, um eine akute Infektion besser zu überstehen, bzw. um mögliche Spätfolgen abzumildern. Der Sportmediziner Wilhelm Bloch von der Deutschen Sporthochschule Köln (Leiter der Abteilung „Molekulare und zelluläre Sportmedizin“) berichtet in einem ausführlichen Gespräch mit dem LABERJOURNAL über die verschiedenen Mechanismen einer COVID-19-Erkrankung und gibt Einblicke über den aktuellen Forschungsstand im Hinblick auf Langzeitfolgen (vgl. https://www.laborjournal.de/editorials/2244.php). Herr Bloch erklärt, dass selbst nach schwachen Krankheitsverläufen es noch nach Wochen zu Kurzatmigkeit, Ermüdungserscheinungen oder Leistungsminderungen (auch Post-COVID-Syndrome genannt) kommen kann. Rehasport kann helfen diese Beschwerden durch regelmäßige Bewegung zu lindern. Durch die Verordnung von 50 oder 120 Einheiten können Betroffene langfristig begleitet werden. Zudem kann die Fachübungsleitung entsprechende Schwerpunkte im Begewgungspogramm setzen und somit nachhaltig positiv auf den Teilnehmenden einwirken.

Welche Voraussetzungen müssen Rehasport-Anbieter erfüllen, um Gruppen für COVID-19-Betroffene anbieten zu können?

Es sind keine neuen Voraussetzungen hinzugekommen, um Rehasport-Gruppen für ehemalige COVID-19-Erkrankte anbieten zu können. Es zählen hier die altbekannten Rahmenbedingungen von 5 qm je Teilnehmenden und eine ausgebildete Fachübungsleitung Rehabilitationssport, bestenfalls mit den Schwerpunkten Innere Medizin und Orthopädie.

Was sind die Voraussetzungen für Betroffene, um am Rehasport nach der Corona-Erkrankung teilnehmen zu können?

Um generell am Rehasport teilnehmen zu können, wird eine ärztliche Verordnung (in der Regel Formular 56) benötigt. Diese muss von der Krankenkasse genehmigt werden, sodass die Kosten zu 100% von der Krankenkasse getragen werden.

Ob und ab welchem Zeitpunkt nach der Erkrankung die Teilnahme an einer Rehasport-Gruppe sinnvoll ist, sollte immer in Absprache mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt entschieden werden. Zudem sollte im Vorhinein der Kontakt zum Rehasport-Anbieter gesucht werden, um abzuklären, ob es spezielle Rehasport-Gruppen für Covid-Betroffene gibt oder ob ggf. auch eine Teilnahme auch in einer anderen Gruppe sinnvoll ist. Die Technische Universität München und das Klinikum rechts der Isar empfehlen auf Ihrer Webseite in Ihrem Artikel „Sport nach Covid-19“ zunächst eine Sportpause und im Anschluss eine Sporttauglichkeitsuntersuchung. Damit sollen gefährliche Komplikationen wie bspw. eine Herzmuskelentzündung vermieden werden. Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen (EKG, Herz-Ultraschall und Lungenfunktion) werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. In dem Artikel finden Sie auch noch eine Webinar-Aufzeichnung sowie weitere umfangreiche Informationen zum Thema Sport und Gesundheit in Zeiten von Corona.

Wie werden die Teilnehmenden den Gruppen zugeordnet?

Die Einordnung erfolgt auf Grund der ärztlich gestellten Diagnose. Hierfür wird meist ein ICD-10-Code verwendet, der auf der Verordnung eingetragen ist. Dieser muss genau geprüft werden, da nicht jede Diagnose für den Rehasport auch zuordnungsfähig ist. Annehmbar sind Verordnungen mit dem Code U08.9 als alleinige Diagnose (Innere Medizin) oder mit mehreren Diagnosen (Innere Medizin oder Orthopädie). Zudem ist der Code U09.9 nur annehmbar, wenn mindestens eine weitere Diagnose benannt wurde. Hier erfolgt die Einteilung dann auch entweder in eine orthopädische oder Innere Medizin-Gruppe. Der DBS hat hierzu eine umfangreiche Tabelle mit allen notwendigen Hinweisen, Erläuterungen, Codes und Zuordnungen erstellt. Nutzen Sie diesen „Leitfaden für Vereine für den Umgang mit ärztlichen Verordnungen für Rehabilitationssport mit der Diagnose COVID-19“.

Wie kann man sich als Übungsleitung zum Thema Rehasport nach einer Corona- Erkrankung fortbilden?

Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) bietet, gemeinsam mit der Deutschen Sporthochschule Köln, ein Web-Seminar zum Thema „COVID-19 und Rehabilitationssport“ an. Darin wird auf die vielen Gesichter einer COVID-19 Erkrankung eingegangen und wie der Rehasport hier hilfreich sein kein. Neben der Ausschreibung zum Web-Seminar, finden Sie auf der Webseite des DBS noch weitere Informationen rund um Rehasport und Corona. Die Teilnahme am Web-Seminar wird sogar mit 3 Lerneinheiten für die Lizenzverlängerung angerechnet.

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