Fitnessstudios und ÜbungsleiterInnen, die mit dem TeamRehasport kooperieren, können das Risiko der Scheinselbständigkeit ausschließen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für selbständige Tätigkeiten im Fitnessstudio haben sich seit dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. August 2023 (L 7 BA 72/23) grundlegend geändert. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat ihre Prüfkriterien verschärft, was das Risiko von Nachzahlungen aufgrund von Scheinselbständigkeit erheblich erhöht.
Dies stellt Fitnessstudios vor neue Herausforderungen. Das finanzielle Risiko für das Studio ist hoch: Wird eine Honorarkraft nachträglich als abhängig beschäftigt eingestuft, müssen Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre sowie gegebenenfalls Lohnsteuer nachgezahlt werden. Dies kann schnell zu fünfstelligen Beträgen führen. Auch die Honorarkräfte selbst sind betroffen: Sie müssen Sozialversicherungsbeiträge für die letzten drei Monate nachzahlen und können ihren Status als Freiberufler verlieren. Die rechtlichen Konsequenzen sind also erheblich.
Rechtliche Grundlagen: Die DRV spricht von einer abhängigen Beschäftigung, wenn eine selbständige Tätigkeit im direkten Vergleich einer angestellten Tätigkeit gleicht. Es gibt keinen verbindlichen Kriterienkatalog zur Feststellung von Scheinselbständigkeit; stattdessen wird eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt. Orientierung bieten jedoch Urteile zur Scheinselbständigkeit in der Fitnessbranche und die dabei zugrunde gelegten Bewertungskriterien.
Die aktuelle Rechtsprechung geht bei der Prüfung von selbständig beschäftigten Kursleitern in Fitnessstudios in fast allen Fällen von einer abhängigen Beschäftigung aus. Argumente, die in der Vergangenheit zur Einstufung als Selbständiger führten, gelten heute nicht mehr. Dazu zählt beispielsweise, dass ein Kursleiter mehrere Auftraggeber hat oder selbst Werbung macht.
Dies betrifft auch freiberufliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Rehasport. Die Wahrscheinlichkeit, dass die DRV das Beschäftigungsverhältnis als abhängig einstuft ist sehr groß.

Prüfkriterien für selbstständige Rehasport-Übungsleiter
Ein Fitnessstudio, das Rehasport mit einem selbstständigen Übungsleiter anbietet, muss das Beschäftigungsverhältnis anhand folgender Merkmale prüfen:
- Trägt der Übungsleiter ein eigenes unternehmerisches Risiko?
- Hat er eine eigene Betriebsstätte, z.B. ein Büro oder einen Kursraum?
- Ist er in die Arbeitsorganisation des Studios eingebunden?
- Kann er seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten?
Das TeamRehasport als bundesweit tätiger Dienstleister für Rehasport-Zertifizierung und -Abrechnung arbeitet u. a. mit Physiotherapiepraxen, Therapiezentren, Fitnessstudios und selbständigen Übungsleiterinnen und Übungsleitern zusammen. In den vergangenen Monaten sahen sich viele Partner sind mit dem Thema Scheinselbständigkeit konfrontiert, wenn Rehasport-Kurse von selbständigen Übungsleitern statt festangestellten Mitarbeitern durchgeführt werden.
Gleichzeitig möchten viele Kursleiter mit Rehasport-Lizenz nicht festangestellt sein, sondern für mehrere Vereine oder Studios arbeiten. Festangestellte Mitarbeiter mit der nötigen Rehasport-Lizenz sind rar.
Mit genau dieser Problemstellung hat uns Ende 2024 ein Kooperationspartnerin kontaktiert:
Als Inhaberin eines Fitnessstudios in einer Gemeinde in Baden-Württemberg mit knapp 11000 Einwohnern bietet Sie seit zehn Jahren erfolgreich mit dem TeamRehasport Rehasport an. Seit 2022 werden die inzwischen insgesamt elf Rehasport-Gruppen von einer selbständigen Übungsleiterin durchgeführt. Grundlage für die Zusammenarbeit war ein Honorarvertrag zwischen Studio und Übungsleiterin.Die Übungsleiterin hat einen eigenen Social Media-Auftritt und hat dort Werbung für ihre Kurse gemacht. #Sie hat ein eigenes unternehmerisches Risiko getragen und hat ihre Aus- und Weiterbildung selbst finanziert. Die Kurstermine waren zwischen der Inhaberin und der Übungsleiterin abgestimmt und nicht einseitig vergeben worden – Trotz all dieser Merkmale hat die DRV bei einer Prüfung der Beschäftigung die freie Mitarbeiterin als scheinselbstständig eingeordnet.
Die Inhaberin musste für die zwei Jahre Sozialversicherungsbeiträge im fünfstelligen Bereich nachzahlen. Sie stand vor der Entscheidung den Rehasport komplett einzustellen oder möglichst schnell eine festangestellte Mitarbeiterin für den Rehasport zu qualifizieren. Beide Optionen waren unattraktiv – der Rehasport ist ein wichtiges Standbein und Aushängeschild ihres gesundheitsorientierten Fitnessstudios und keiner im Trainerteam konnte oder wollte die Ausbildung zur Rehasport-Übungsleitung machen.
In dieser Situation wandte sie sich an das TeamRehasport mit der Frage, ob es noch einen weitere Lösungsansatz gäbe.
Auf Grundlage der spezifischen Kooperationsvereinbarung des TeamRehasport konnte folgende Lösung angeboten werden: Der Honorarvertrag zwischen der Übungsleiterin und dem Fitnessstudio wurde aufgelöst und durch eine direkte Kooperation zwischen der Übungsleiterin und dem spezialisierten Gesundheits- und Rehasportverein von TeamRehasport ersetzt.
Als Übungsleiterin des Gesundheits- und Rehasportverein führt die Kursleiterin weiterhin die Rehasport-Kurse im Kursraum des Fitnessstudios durch. Für die Rehasportler ändert sich nichts: Raum und Übungsleiterin bleiben unverändert. Auch der Werbeauftritt „Rehasport im Fitnessstudio“ bleibt bestehen. Der Rehasport wird nun jedoch nicht mehr als Leistung des Fitnessstudios angeboten, sondern direkt als Leistung der Übungsleiterin. Diese ist keine Angestellte des Gesundheits- und Rehasportverein, sondern wird von diesem beauftragt und kann somit weiterhin – wunschgemäß – selbstständig tätig sein.
Im vorliegenden Praxisfall besteht zwischen der Übungsleiterin und dem Fitnessstudio lediglich ein Mietvertrag für die Nutzung des Raumes sowie der vorhandenen Materialien (z.B. Musikanlage, Kleingeräte). Die Aufgaben hinsichtlich der Organisation der Gruppen, der Bewerbung des Angebots, der Annahme von Interessenten und der Abrechnung mit den Kostenträgern wurden neu verteilt.
Als direkte Kooperationspartnerin des Gesundheits- und Rehasportvereins trägt die Übungsleiterin nun mehr administrativen Aufwand und mehr unternehmerische Verantwortung. Diese Aufgabenverlagerung spiegelt sich im neu gestalteten Miet- bzw. Nutzungsvertrag zwischen dem Fitnessstudio und der Übungsleiterin wider sowie in einer entsprechend höheren Vergütung für die Übungsleiterin.
Das Kooperationsmodell des TeamRehasport schließt die Scheinselbständigkeit explizit aus
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ordnet diese Zusammenarbeit nicht als abhängige Beschäftigung ein, da das Kooperationsmodell des TeamRehasport die Scheinselbständigkeit explizit ausschließt. Der Verein tritt nicht als Arbeitgeber auf, sondern durch die spezifische Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung wird der selbständige Übungsleiter quasi zum Subunternehmer. Dieser organisiert den Raum und stellt die Materialien selbst, hat einen eigenen Internetauftritt und ist nicht weisungsgebunden, da der Verein keine Vorgaben zu Ort, Raum und Zeit macht.
In unserem Praxisbeispiel entstanden durch die Veränderung der Vertragskonstellation weitere Vorteile für das Fitness-Studio: Das Ziel, über das Rehasport-Angebot neue Mitglieder zu gewinnen und als Studio für Gesundheitssport aufzutreten, wird nach wie vor erreicht. Gleichzeitig übernimmt die Übungsleiterin mehr unternehmerische Verantwortung, indem sie für eine gute Auslastung der Kursplätze zuständig ist und die Abrechnungsunterlagen prüft und einreicht. Es findet eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe statt, die eine Win-Win-Situation für alle Vertragspartner darstellt.
Das Kooperationsmodell von TeamRehasport bietet eine nachhaltige und rechtssichere Lösung. Es ermöglicht unseren Übungsleiterinnen und Übungsleiter selbständig zu arbeiten und unterstützt gleichzeitig die wirtschaftlichen Interessen der Fitnessstudios. Durch die klare Aufgabenverteilung und die Vermeidung von Scheinselbständigkeit profitieren alle Beteiligten von einer effizienten und partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Eine korrekte vertragliche Gestaltung ist entscheidend, um Scheinselbständigkeit im Rehasport zu verhindern.
#Scheinselbständigkeit